Pflichtteil im Erbrecht - Beratung und Vertretung in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf


Als Rechtsanwalt für Pflichtteil im Erbrecht in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf berate ich Sie umfassend bei der Durchsetzung oder Abwehr Ihrer Pflichtteilsansprüche.
Pflichtteil im Erbrecht: Ihre Ansprüche und Ausnahmen
Als Rechtsanwalt für Pflichtteil im Erbrecht in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf erkläre ich Ihnen, welche Pflichtteilsansprüche Sie haben – selbst wenn Sie im Testament nicht erwähnt sind. Das Nachlass- und Erbrecht sichert Ihnen diesen garantierten Teil am Vermögen, auch bei Enterbung.
Der Pflichtteil: Habe ich einen Anspruch trotz Enterbung?
In vielen Fällen werden Testamente kurz vor dem Erbfall geändert, und eine lange als sicher geglaubte erbrechtliche Ordnung kann sich schnell als trügerisch erweisen. Besonders, wenn Familien über größere Entfernungen hinweg leben und der Kontakt aufgrund von Reisebeschränkungen erschwert ist, können persönliche Beziehungen (Pflegekräfte, Nachbarn) neu geknüpft werden. Dies kann dazu führen, dass der Erblasser seine Nachkommen oder gesetzlichen Erben ganz oder teilweise enterbt.
Selbst wenn ein Erblasser gesetzliche Erben in seinem Testament enterbt, haben diese oft Anspruch auf ihren Pflichtteil gemäß § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Anspruch sichert, dass bestimmte enge Angehörige des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel, aber auch Eltern oder Ehepartner) nicht leer ausgehen, es sei denn, es liegt der Sonderfall der Erbunwürdigkeit vor.
Berechnung des Pflichtteils: Wie hoch ist mein Anspruch?
Zur Berechnung Ihres Pflichtteils im Erbrecht ermittle ich zunächst den Wert des Nachlasses (Wertermittlungsbogen Download PDF) zum Todeszeitpunkt. Ihr Pflichtteil beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils – also genau die Hälfte des Erbrechts-Anspruchs, den Sie ohne Enterbung erhalten hätten. Anschließend teile ich den errechneten Wert durch zwei, um Ihren finanziellen Anspruch exakt festzulegen. Bei mehreren gesetzlichen Erben schmälert sich der Pflichtteil anteilig.
Sofern der Erblasser keine Abkömmlinge hat, werden die Eltern die gesetzlichen Erben und erwerben somit einen Anspruch auf den Pflichtteil sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Welche Ausnahmen und Besonderheiten gibt es im Pflichtteilsrecht?
Auch im Pflichtteilsrecht greifen Ausnahmen: In bestimmten Fällen können Pflichtteilsansprüche ganz oder teilweise entfallen – etwa bei Erbunwürdigkeit oder wenn vorherige Schenkungen den Nachlass vermindern. Als erfahrener Anwalt für Pflichtteil im Erbrecht prüfe ich, ob und in welcher Höhe Ihr Anspruch begründet ist und welche Besonderheiten (z. B. Nießbrauchsvorbehalt) berücksichtigt werden müssen.
Grundsätzlich lösen Schenkungen zu Lebzeiten einen Anspruch auf Pflichtteilergänzung aus, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ableben des Erblassers getätigt wurden. Wichtig ist, dass die Schenkung vollständig und bedingungslos erfolgt. Ausnahmen hiervon sind beispielsweise Schenkungen an den Ehepartner während der Ehe oder die Äbertragung einer Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts. Solche Schenkungen werden auch berücksichtigt, wenn sie länger als zehn Jahre zurückliegen.
Was ist ein Pflichtteilergänzungsanspruch?
Von der Frist von 10 Jahren und von der gesetzlichen Regelung, dass kurz vor dem Erbfall durchgeführte Schenkungen den Pflichtteilsanspruch durch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöhen können, haben Erben gehört, wissen aber nicht genau, wie der Pflichtteil oder der Ergänzungsanspruch zu berechnen sind.
Schwierigkeiten kann auch die Bewertung des Nachlasses aufwerfen, wenn er etwa vor dem Erbfall (mehr oder weniger gezielt) durch unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Verfügungen (sog. verdeckte Schenkungen) des Erblassers abgeschmolzen wurde. Diese Sachlage haben auch die Väter des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorhergesehen und für diese Fälle einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des um seinen gesetzlichen Erbanspruch Geprellten gegen den Erben oder gegen den Beschenkten vorgesehen.
Nachlassbewertung: Sie haben einen Auskunftsanspruch!
Bei der Nachlassbewertung ist oft ein exaktes Vermögensgutachten nötig – besonders, wenn der Erblasser vor dem Tode große Schenkungen tätigte. Für Ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche organisiere ich Gutachter und erstelle eine transparente Wertermittlung des gesamten Nachlasses. So stellen wir sicher, dass Ihr Pflichtteil im Erbrecht korrekt berechnet und keine verdeckten Schenkungen unberücksichtigt bleiben. Bei der im Übrigen in hoch emotionaler Atmosphäre ablaufenden Geltendmachung der Pflichtteils und Pflichtteilsergänzungsansprüche stehe ich Ihnen mit meiner langjährigen Erfahrung gern zur Verfügung.
Wann verjährt ein Pflichtteilsanspruch?
Ihr Pflichtteilsanspruch im Erbrecht verjährt regelmäßig drei Jahre nach Kenntniserlangung über den Erbfall und die Enterbung. Die Frist beginnt, sobald Sie über Umfang des Nachlasses und Höhe des Pflichtteils informiert sind. Verpassen Sie diese Frist nicht – ich überwache für Sie alle Verjährungsfristen und setze Ihre Ansprüche rechtzeitig durch.
Sittenwidrige Rechtsgeschäfte?
Anfechtung sittenwidriger Schenkungen kann Ihr Pflichtteil im Erbrecht schützen, wenn der Erblasser mit unlauteren Motiven Vermögen übertragen hat. Gemäß § 138 BGB sind Schenkungen sittenwidrig, wenn sie ausschließlich dazu dienen, Pflichtteilsberechtigte zu benachteiligen. Als Ihr Anwalt für Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche prüfe ich, ob ein Anfechtungsverfahren lohnt und setze Ihre Rechte konsequent durch.
Beispiele aus der Praxis zum Thema Pflichtteil im Erbrecht
Pflichtteil und Kinder: Eins von zwei Kindern wird enterbt
Ein Vater (Erblasser) hat zwei Abkömmlinge (Kinder). Ein Kind kümmert sich rührend um den Vater, ein anderes fand den Beruf des Vaters (Schlachter) immer schon bedenklich und wandte sich früh von der Familie ab, um ein veganes Leben zu führen. Der Vater setzt das rührende Kind zum Alleinerben ein, das andere wird im Testament nicht erwähnt. Beim Tode des Vaters möchte das vegan lebende Kind die Hälfte der Schlachterei. Weil es quasi enterbt wurde, hat das vegane Kind einen Anspruch auf die Hälfte des Betrages, den sein Erbteil ausmacht, also Immobilienvermögen, Firma und sonstiges Vermögen. Der um Verbindlichkeiten des Erblassers bereinigte Nachlass wird rechnerisch durch zwei geteilt (zwei gesetzliche Erben erhalten je die Hälfte) und die Hälfte der Hälfte (der Pflichtteil entspricht einer Hälfte des gesetzlichen Erbteils) steht dem veganen Kind zu. Die Summe in Geld, die einem Viertel des Nachlasses wertmäßig entspricht, kann der übergangene Erbe vom Erben verlangen. Sollte der Vater 10 Jahre vor dem Tode eine unentgeltliche Zuwendung an den Erben gegeben haben, z. B. den alten wertvollen Mercedes verschenkt, so ist dessen Wert dem Pflichtteil zu einem Viertel hinzuzurechnen. In jedem Jahr schmilzt dieser hinzuzurechnende Betrag aber um 1/10 ab. Eine Schenkung 11 Jahre vor dem Erbfall fällt also nicht mehr ins Gewicht. Vater und rührendes Kind sind also gut beraten, genügend Barmittel verfügbar zu halten, um den Pflichtteil auszahlen zu können und die Schlachterei nicht verkaufen zu müssen. Ein Notverkauf bringt immer weniger Erlös als ein Verkauf, bei dem die Zeit nicht drängt. Der Erbe ist dann auch frei in seiner Entscheidung, ob er die Schlachterei selbst fortführt oder verpachtet und nicht verkauft, denn beim Verkauf müssten möglicherweise stille Reserven aufgedeckt und versteuert werden.
Ehegatte und Kinder werden enterbt, Lebensgefährte soll allein erben
Die Großmutter, Eigentümerin von verschiedenen Immobilien und einem prall gefüllten Depot, hat sich von ihrem Ehemann nur getrennt, aber nicht scheiden lassen. Zu den gemeinsamen Kindern besteht nur ein oberflächlicher Kontakt, denn diese schätzen die Lebensweise der Großmutter nicht. Sie lebt mit ihrem etwas jüngeren Lebensgefährten ein glückliches Leben in einem schönen Haus, bis sie nach einer Party überraschend stirbt. In einem formwirksamen, handschriftlichen Testament, das Ehemann und Kindern unbekannt war, hatte die Großmutter den Lebensgefährten als Alleinerben eingesetzt. Nachdem der Lebensgefährte den Ehemann und die Kinder sofort telefonisch vom Tod der Ehefrau bzw. der Mutter verständigt hatte, um die Beerdigung und die Trauerfeier vorzubereiten, erhielt er vom Rechtsanwalt des Ehemannes und der Kinder eine Räumungsaufforderung und ein Hausverbot. Durch das formwirksame Testament werden die gesetzlichen Erben enterbt und damit auf den Pflichtteil gesetzt. Der Alleinerbe kann sie daher in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils auszahlen. Der Ehemann erhält also einen schuldrechtlichen Anspruch auf ein Viertel des Wertes, den der Nachlass ausmacht, und die Kinder je einen Anspruch auf ein Achtel. Hätte die Großmutter ein maschinenschriftliches Testament mit eigener Unterschrift gemacht (formunwirksam), müsste der Lebensgefährte nach einer Übergangszeit das Haus räumen und ginge im Übrigen leer aus.
Pflichtteil bei Lebenspartnerschaft
Ein Paar lebt in weder eingetragener noch sonst dokumentierter Lebensgemeinschaft zusammen im Haus eines Lebenspartners, dessen Mutter lebt, aber die Beziehung nie gut geheißen hat. Beide Lebenspartner haben sich in ihren Testamenten jeweils gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und gesetzliche Erben nicht erwähnt. Der Hauseigentümer stirbt und sein Partner ist erstaunt, als ihn die Mutter des Verstorbenen bei der Beerdigung zum Verkauf des Hauses auffordert und die Hälfte des Erlöses – also den Pflichtteil beansprucht.
Da keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand, steht dem überlebenden Partner nach deutschem Erbrecht kein eigener Pflichtteilsanspruch zu. Stattdessen gilt die Mutter des Verstorbenen als einzige gesetzliche Erbin (§ 1924 BGB) und ist somit pflichtteilsberechtigt. Ohne Testament hätte sie 100 % des Nachlasses erhalten, ihr Pflichtteil beträgt daher 50 % dieses Werts. Dementsprechend kann sie vom Alleinerben die Hälfte des Verkaufserlöses als Pflichtteil verlangen – andernfalls muss sie die Auszahlung ihres Anspruchs auf anderem Wege durchsetzen.
Viele Ihrer Fragen werden sich im Rahmen einer Erstberatung beantworten lassen. Bitte zögern Sie nicht, einen Termin zu vereinbaren.
Pflichtteil im Erbrecht in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf - Termin bei Rechtsanwalt Dr. Markus Wessel vereinbaren:
(030) 985 12 411
FAQ zum Pflichtteil im Erbrecht
Was ist der Pflichtteil im deutschen Erbrecht?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Anspruch naher Angehöriger auf einen Geldbetrag in Höhe von 50 % ihres gesetzlichen Erbteils – auch bei Enterbung.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Enkel (wenn deren Eltern verstorben sind), Ehegatten sowie die Eltern des Erblassers, falls keine Kinder vorhanden sind.
Wie berechnet sich der Pflichtteil?
Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt – abzüglich Schulden und Nachlassverbindlichkeiten.
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Er ergänzt den Pflichtteil, wenn der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen gemacht hat, um den Nachlass zu verringern. Schenkungen innerhalb von 10 Jahren werden anteilig angerechnet.
Wie kann man den Pflichtteil geltend machen?
Der Anspruch muss schriftlich gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Die Pflichtteilsberechtigten haben außerdem ein Recht auf Auskunft über den Nachlass.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
In der Regel drei Jahre nach Kenntnis von Erbfall und Enterbung, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall.
Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Nur in Ausnahmefällen, etwa bei schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser (z. B. schwere Straftaten), durch eine klare Anordnung im Testament.