Vorkaufsrecht in der Erbengemeinschaft in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf


Vorkaufsrecht in der Erbengemeinschaft – Gut informiert, sicher handeln in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
„Vertrauen ist der Anfang – Klarheit ist der Weg.“
Wer Teil einer Erbengemeinschaft ist, steht oft vor schwierigen Entscheidungen – besonders dann, wenn ein Miterbe seinen Erbanteil verkaufen möchte. Gut zu wissen: Die übrigen Miterben haben in diesem Fall ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB). Dieses Recht gibt Ihnen die Möglichkeit, den Erbanteil selbst zu übernehmen und die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft zu bewahren.
Was bedeutet das Vorkaufsrecht in einer Erbengemeinschaft?
Verkauft ein Miterbe seinen Erbanteil an eine dritte Person, können die übrigen Erben ihr Vorkaufsrecht ausüben. Das heißt: Sie übernehmen den Erbanteil zu denselben Bedingungen und verhindern den Eintritt Außenstehender in die Erbengemeinschaft.
Wie läuft die Ausübung des Vorkaufsrechts ab?
- Information: Der verkaufswillige Erbe muss den vollständigen Kaufvertrag offenlegen. Erst ab dieser Mitteilung beginnt die Frist zur Ausübung.
- Zwei Monate Zeit: Die Miterben haben zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Am besten erfolgt die Erklärung schriftlich.
- Anspruch gegenüber dem Käufer: Wurde der Erbanteil bereits auf den Käufer übertragen, können die vorkaufsberechtigten Erben den Erbanteil direkt vom Käufer verlangen.
Warum anwaltliche Unterstützung beim Vorkaufsrecht wichtig ist
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist rechtlich anspruchsvoll. Bereits kleine Fehler können dazu führen, dass dieses wichtige Recht verloren geht. Zudem können Fristen versäumt werden oder Unklarheiten entstehen, wer überhaupt berechtigt ist. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der rechtssicheren Durchsetzung Ihres Vorkaufsrechts – persönlich, erfahren und engagiert.
Praxisbeispiel: Vorkaufsrecht in einer komplexen Erbengemeinschaft
Nach dem Tod ihres Vaters bilden Anna, Bernd und Clara eine Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehört unter anderem eine große Immobilie in Berlin. Anna und Bernd möchten das Haus langfristig behalten, während Clara dringend Liquidität benötigt.
Clara findet einen Käufer, Herrn Fischer, der bereit ist, ihren Erbanteil zu einem attraktiven Preis zu übernehmen. Nachdem Clara und Herr Fischer einen notariellen Kaufvertrag geschlossen haben, informiert Clara ihre Miterben Anna und Bernd.
Anna und Bernd möchten verhindern, dass ein fremder Dritter in die Erbengemeinschaft eintritt. Sie berufen sich auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht. Da die gesetzliche Frist zur Ausübung nur zwei Monate beträgt, handeln sie schnell und erklären fristgerecht, dass sie den Erbanteil zu den gleichen Bedingungen übernehmen.
Da Clara den Anteil bereits auf Herrn Fischer übertragen hatte, wenden sich Anna und Bernd direkt an ihn. Herr Fischer muss den Erbanteil an die beiden übertragen. So bleibt die Immobilie vollständig im Familienbesitz und die Erbengemeinschaft unter den ursprünglichen Mitgliedern erhalten.
Fazit
Das Vorkaufsrecht in einer Erbengemeinschaft bietet wichtigen Schutz und ermöglicht es, den Nachlass innerhalb der Familie zu bewahren. Rechtsanwalt Dr. Wessel unterstützt Sie bei allen Fragen rund um das Vorkaufsrecht – erfahren, engagiert und persönlich.
Gern stehe ich Ihnen für eine persönliche Beratung zur Verfügung.