Berliner Testament in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf

Dr. Markus Wessel

Das Berliner Testament: Vor- und Nachteile des gemeinschaftlichen Testaments für Ehepartner und Lebenspartner

Viele Ehepartner und Lebenspartner wissen von dem Rechtsinstitut des Berliner Testaments, in welchem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen, um z.B. eine heimliche Erbregelung eines Ehepartners oder einen nachträglichen Sinneswandel auszuschließen. Hierbei ist Vorsicht geboten, denn eine nachträgliche Änderung kann Schwierigkeiten aufwerfen.

Was genau ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament enthält im Wesentlichen zwei Hauptregelungen:

  • 1. Im Falle des Todes eines Partners erbt der andere Partner das gesamte Vermögen.
  • 2. Nach dem Tod des überlebenden Ehepartners erben beispielsweise die Kinder als Schlusserben.

Obwohl diese Regelungen auf den ersten Blick klar erscheinen, gibt es einige Fallstricke im Detail. Kann der überlebende Partner das Testament alleine an geänderte Umstände anpassen? Und welche rechtlichen Folgen ergeben sich, wenn der hinterbliebene Partner eine neue Ehe eingeht?

Vor- und Nachteile des Berliner Testaments

Das Berliner Testament mag auf den ersten Blick einfach erscheinen und bietet für traditionelle Familienstrukturen scheinbar unkomplizierte Lösungen.
Jedoch sollte nicht vergessen werden, dass in vielen Fällen ein kurzgefasstes Berliner Testament, das auch von juristischen Laien verstanden wird, möglicherweise nicht ausreicht, um die Ziele der Ehepartner vollständig zu erreichen.

Pflichtteilsrisiko: Das Berliner Testament führt automatisch dazu, dass die Nachkommen enterbt werden. Dies bedeutet, dass pflichtteilsberechtigte Nachkommen in einem solchen Szenario ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen können. Der überlebende Ehepartner, der gemäß des Testaments zum alleinigen Erben des zuerst Verstorbenen wird, ist somit den Pflichtteilsansprüchen dieser Nachkommen ausgesetzt. Sollten die Kinder als Schlusserben des Überlebenden eingesetzt sein, haben sie trotzdem das Recht, nach dem Tod des zuerst Verstorbenen ihren Pflichtteil zu verlangen und bleiben dennoch als Schlusserben nach dem überlebenden Ehepartner bestehen. Dafür muss Liquidität vorhanden sein, um nicht an das Vermögen gehen zu müssen, welches z.B. in Immobilien gebunden ist.

TIPP: In den meisten Fällen ist es ratsam, ein Ehegattentestament mit einer Klausel zur Pflichtteilsstrafe zu ergänzen. Diese Klausel kann dazu dienen, dass die Einziehung des Pflichtteils mit einer Enterbung im zweiten Erbfall geahndet wird. Alternativ sollte zumindest der geltend gemachte Pflichtteil auch nach dem Ableben des zweiten Ehepartners auf das Erbe angerechnet werden. Wichtig: eine solche Anrechnung erfolgt nicht automatisch, wie viele irrtümlicherweise annehmen.

Erbschaftssteuerliche Konsequenzen: Insbesondere in wohlhabenden Familien führt das Berliner Testament oft zu einer erheblichen Steuerbelastung, die vermeidbar wäre. Der überlebende Ehepartner erhält zunächst das gesamte Vermögen des verstorbenen Partners und muss möglicherweise Steuern darauf zahlen. Beim Ableben des zweiten Ehepartners erben dann die Kinder das gesamte Vermögen beider Elternteile. Dies bedeutet, dass sowohl das Vermögen des zuerst Verstorbenen als auch das des letzten Verstorbenen – sofern die Freibeträge überschritten werden – versteuert werden müssen.

TIPP: In solchen Situationen ist es ratsam, ein Testament zu erstellen, das unnötige Steuerzahlungen vermeidet, z.B. in Kombination mit einem Gesamtkonzept zur lebzeitigen Übertragung von Grundstücken.

Berliner Testament und Immobilien: Welche Überlegungen sind bei einem Berliner Testament mit Immobilien anzustellen?

Im Falle des Vorhandenseins einer Immobilie ist es in den meisten Fällen ratsam, das Berliner Testament um zusätzliche Regelungen zu ergänzen, selbst wenn die Grundstruktur auf Ihre Situation zutrifft. Dies liegt daran, dass eine Erbengemeinschaft zwischen Ihren Kindern entsteht, was nicht nur ein erhebliches Konfliktpotenzial birgt, sondern auch die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung mit sich bringt.

Es ist empfehlenswert, folgende Fragen zu berücksichtigen und entsprechende Regelungen im Testament zu treffen:

  • Soll einem der Kinder gestattet werden, die Immobilie zu einem vergünstigten Preis zu übernehmen?
  • Wie soll die Immobilie bewertet werden?
  • Soll der Antrag auf Teilungsversteigerung oder ein Verkauf gegen den Willen eines Miterben ausgeschlossen werden?

Zusätzlich erhöht eine Immobilie auch das Risiko eines Pflichtteilsanspruchs im ersten Erbfall. Durch die Immobilie kann der Pflichtteil nicht nur höher ausfallen, sondern es besteht auch möglicherweise nicht genug liquides Vermögen, um den Pflichtteil auszuzahlen. Daher ist es in einer solchen Situation besonders wichtig, das Testament so zu gestalten, dass die Geltendmachung des Pflichtteils für die Kinder wenig attraktiv wird. Eine noch bessere Option ist der Abschluss eines zusätzlichen notariellen Pflichtteilsverzichts für den ersten Erbfall.

Es gibt dazu natürlich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die hier nicht dargestellt werden können, die ich Ihnen aber gern bei einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei für Erbrecht in Berlin Charlottenburg / Wilmersdorf ausführen möchte. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin mit mir.

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