Schenkung im Erbrecht in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf

Dr. Markus Wessel

Schenkung im Erbrecht: Die vorweggenommene Erbfolge und ihre Vorteile

Die Schenkung im Erbrecht ist ein bedeutendes Instrument in der Nachfolgeplanung, das vielen Menschen ermöglicht, ihre Vermögenswerte gezielt zu verteilen. So kann nicht nur unter bestimmen Voraussetzungen der Pflichtteil missliebiger Abkömmlinge minimiert werden, sondern auch die Übertragung großer Vermögenswerte (z.B. Eigenheim oder Unternehmen) unter Ihrer Aufsicht und Kontrolle sowie steuersparend erfolgen.

Welche Vorteile hat eine Schenkung / vorweggenommene Erbfolge?

Die Schenkung und vorweggenommene Erbfolge bieten mehrere Vorteile:

  • Erbschaftssteuerersparnis: Durch die Übertragung zu Lebzeiten können Erbschaftssteuern vermieden oder minimiert werden.
  • Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Schenkungsverträge können Konflikte unter den Erben verhindern, da die Verteilung der Vermögenswerte bereits festgelegt ist.
  • Sicherung des Vermögens: Die Übertragung ermöglicht es dem Erblasser, die Sicherheit seines Vermögens für die Erben zu gewährleisten.
  • Frühere Unterstützung der Familie: Eine Schenkung kann dazu verwendet werden, Kinder beim Aufbau ihres Eigenheims oder bei anderen finanziellen Bedürfnissen zu unterstützen.

Was ist die vorweggenommene Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge bezieht sich auf Rechtsgeschäfte, die der zukünftige Erblasser bereits zu Lebzeiten zugunsten seiner (potenziellen) Erben durchführt. Dies kann eine vollständig unentgeltliche Schenkung sein, bei der beispielsweise der Erblasser seinen Kindern Vermögenswerte ohne Gegenleistung übergibt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Erblasser seinen Kindern jeweils einen bestimmten Geldbetrag zuwendet, ohne dass diese dafür eine Gegenleistung erbringen müssen.
Die vorweggenommene Erbfolge muss aber nicht als vollständige Schenkung gestaltet werden. Die Eltern können sich z.B. bei der Übertragung von Immobilien Gegenleistungen, wie ein Wohnungsrecht oder Abfindungszahlungen, vorbehalten. In einem solchen Fall handelt es sich nur um eine sog. gemischte Schenkung.

Was ist bei der Schenkung / vorweggenommenen Erbfolge zu beachten?

Bei einer Schenkung oder vorweggenommenen Erbfolge müssen verschiedene rechtliche Aspekte beachtet werden. Dazu gehören die Auswahl eines Notars für die Beurkundung, die Berücksichtigung von Schenkungssteuern und Freibeträgen sowie die Festlegung von Bedingungen und Auflagen für die Übertragung.

Welche Auflagen und Gegenleistungen können bei der Schenkung / vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden?

Bei der Schenkung oder vorweggenommenen Erbfolge können verschiedene Auflagen und Gegenleistungen vereinbart werden, wie beispielsweise Wohnrechte, Unterstützungsverpflichtungen oder Rückforderungsrechte im Falle von Fehlverhalten der Erben. Diese Vereinbarungen sollten sorgfältig durchdacht und im Schenkungsvertrag festgehalten werden.
Bei der Übertragung von Immobilien können Wohn- oder Nießbrauchsrechte im Grundbuch verankert werden. Als Ausgleichsleistungen können Unterstützungs- und Beistandsverpflichtungen zugunsten der Übergeber oder Verpflichtungen zur Grabpflege vereinbart werden.

Zusätzlich dazu können auch Versorgungsleistungen für den Übergeber oder andere Begünstigte wie Ehepartner oder andere Kinder in Erwägung gezogen werden, beispielsweise in Form einer lebenslangen Geldrente.
Als Ihr Anwalt für Erbrecht empfehle ich außerdem, Rückforderungsrechte zu erwägen, um den Übergeber in allen lebensverändernden Situationen der Übernehmer, wie Tod, Scheidung oder Insolvenz, abzusichern. Dadurch können die Eltern beispielsweise das Hausgrundstück auch nach der Übergabe an das Kind vor Zugriffen Dritter schützen und es im Bedarfsfall zurückübertragen.

Kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden?

Im Allgemeinen ist es schwierig, eine Schenkung im Erbrecht rückgängig zu machen. Schenkungen sind grundsätzlich unwiderruflich, sobald sie vollzogen sind und der Beschenkte das Geschenk angenommen hat. Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Umstände, unter denen eine Schenkung angefochten oder rückgängig gemacht werden kann:

  • Anfechtung wegen Irrtums: Wenn der Schenker einen wesentlichen Irrtum bezüglich des Geschenks oder der Person des Beschenkten hatte, kann die Schenkung angefochten werden.
  • Anfechtung wegen Drohung oder Zwang: Wenn die Schenkung unter Zwang oder aufgrund von Drohungen erfolgt ist, kann sie angefochten werden.
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch: Bestimmte Erben (z. B. Kinder) haben Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes. Wenn der Schenker versucht hat, sein Vermögen durch Schenkungen zu vermindern, um den Pflichtteil zu umgehen, kann das Geschenk angefochten werden.
  • Insolvenz des Schenkers: Wenn der Schenker nach der Schenkung insolvent wird und die Schenkung dazu führt, dass seine Gläubiger nicht vollständig befriedigt werden können, kann die Schenkung in einigen Fällen angefochten werden.
  • Rückforderungsklauseln: In einigen Schenkungsvereinbarungen können Rückforderungsklauseln enthalten sein, die es dem Schenker ermöglichen, das Geschenk unter bestimmten Bedingungen zurückzufordern.

Das Anfechten einer Schenkung ist sehr komplex und individuell und bedarf einer fundierten rechtliche Beratung und Unterstützung in Bezug auf die konkrete Situation. Als Ich Anwalt für Erbrecht berate ich Sie gern. Vereinbaren Sie einen Termin!

In welcher Form muss eine Schenkung erfolgen?

Grundsätzlich müssen Schenkungsverträge notariell beurkundet werden, um rechtsgültig zu sein. Diese Formvorschrift dient der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit der Vereinbarungen. Für die Übertragung von Immobilien ist die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.

Was ist eine Handschenkung?

Bei einer sog. Handschenkung wird die Leistung sofort erbracht. Wird also das Geschenk, z.B. ein Geldbetrag direkt übergeben oder überwiesen, so bedarf es keiner notariellen Beurkundung.

Erbvertrag oder Schenkungsvertrag?

Ein zentraler Punkt in der Schenkung im Erbrecht ist die Wahl zwischen einem Erb- und einem Schenkungsvertrag. Ein Erbvertrag regelt die Verteilung des Vermögens nach dem Tod des Erblassers, während ein Schenkungsvertrag die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten regelt. Die vorweggenommene Erbfolge ist eine Form der Schenkung und ermöglicht es, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf die Erben zu übertragen. Sie ist vor allem sehr beliebt, um Erbschaftssteuer zu sparen. Niemand muss also bis zum Abscheiden warten, um seine Nachkommen versorgt zu wissen.

Wie wirken sich bei mehreren Kindern Schenkungen im Erbfall aus?

Schenkungen an mehrere Kinder können im Erbfall kompliziert sein. In Deutschland gibt es jedoch gesetzliche Regelungen, die sicherstellen, dass Schenkungen bei der Erbverteilung berücksichtigt werden. Ausnahmen sind hierbei Ausstattungen, die in den §§ 1624 und 2050 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt sind.

Insgesamt bietet die Schenkung im Erbrecht eine wichtige Möglichkeit zur gezielten Vermögensverteilung und zur Minimierung von steuerlichen Belastungen. Bevor jedoch Schenkungsverträge abgeschlossen werden, ist es ratsam, sich ausführlich und auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Ziele zugeschnitten, von einem Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Gern können Sie einen Termin für eine Erstberatung bei mir vereinbaren!

Schenkung statt Vererben in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf - Termin bei Rechtsanwalt Dr. Markus Wessel vereinbaren:
(030) 985 12 411