Erbengemeinschaft: Rechte und Pflichten von Miterben - Beratung in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Erbengemeinschaft: Rechte und Pflichten von Miterben
Eine langjährige Mandantin der Kanzlei pflegt auf die schillernde Darstellung besonders harmonischer Familienverhältnisse zu antworten: „Haben Sie schon gemeinsam geerbt?“.
Erbengemeinschaft: Harmonie bewahren und kluge Entscheidungen treffen.
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser mehr als einen Erben hinterlässt, unabhängig davon, ob dies aufgrund eines Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge geschieht. Dabei werden keine Erbanteile geschaffen, sondern es entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft, bei der jedem Erben alle Nachlassgegenstände gemeinsam mit seinen Miterben gehören.
Erbengemeinschaft: Erbengemeinschaft – Gemeinsame Entscheidungen treffen
Eine der Hauptursachen für Konflikte in Erbengemeinschaften liegt darin, dass alle Entscheidungen, die den Nachlass verringern könnten, nur einstimmig getroffen werden dürfen. Mehrheitsentscheidungen sind nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung möglich. Die erste Frage, die oft für Meinungsverschiedenheiten sorgt, ist daher, ob es sich um einen Verwaltungsfall (Mehrheitsentscheidung) oder einen Verfügungsfall (Einstimmigkeit) handelt. Hierbei ist auch die Rechtsprechung nicht immer eindeutig.
Erbengemeinschaft: Auflösung durch Erbauseinandersetzung
Die Aufteilung von Anteilen kann nur durch eine Erbauseinandersetzung erfolgen, die auf zwei Arten erreicht werden kann: auf dem einvernehmlichen oder dem nicht einvernehmlichen Weg.
- Erbauseinandersetzung: Einvernehmlicher Weg
- Eine einvernehmliche Einigung kann durch einen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Erben oder durch das notarielle Vermittlungsverfahren erzielt werden.
- Erbauseinandersetzung: Nicht einvernehmlicher Weg
- Der nicht einvernehmliche Weg hingegen beinhaltet oft die Einreichung einer Erbteilungsklage.
Vermeidung von Erbauseinandersetzungen durch kluge Testamente
Ein Erblasser kann durch eine entsprechende Bestimmung im Testament eine Auseinandersetzung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt bestimmter Ereignisse verhindern, zum Beispiel wenn er einen Familienbetrieb erhalten möchte. In solchen Fällen empfiehlt sich auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der sicherstellt, dass die Auseinandersetzung nicht vorzeitig erfolgt.
Erbengemeinschaft: Testamentsvollstrecker zur Erleichterung der Erbauseinandersetzung
Wenn ein Testamentsvollstrecker vom Erblasser eingesetzt wurde, obliegt ihm die Durchführung der Auseinandersetzung des Nachlasses. Die Erben können dann keine eigenen Vereinbarungen treffen, sondern müssen den Testamentsvollstrecker mit der Umsetzung der Verfügung des Erblassers beauftragen.
Erbengemeinschaft: Mediation oder gerichtliche Auseinandersetzung?
Wenn sich die Erben nicht einigen können, kann eine Erbrechtsmediation die Situation entschärfen und Kosten senken. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung stehe ich gerne als Mediator zur Verfügung, und in besonders emotional geladenen Fällen kann auch eine Psychotherapeutin unterstützend hinzugezogen werden.
Der letzte Schritt zur Auseinandersetzung ist der gerichtliche Weg in Form einer Erbteilungsklage. Dabei werden die erforderlichen Zustimmungen der Miterben durch ein Gerichtsurteil ersetzt.
Erbengemeinschaft mit Immobilienbesitz
Wenn der Nachlass eine oder mehrere unteilbare Gegenstände enthält, wie z.B. Immobilien, muss dieser Gegenstand zuerst verkauft werden, bevor sein Wert aufgeteilt werden kann. Die Veräußerung kann einvernehmlich oder konfrontativ erfolgen, letzteres durch Zwangsversteigerung, was oft zu einem Verkauf unter Marktwert führt.
Beispiele für Erbauseinandersetzungen
Nehmen wir zum Beispiel an, ein Erblasser hinterlässt drei Töchter, die jeweils zu gleichen Teilen erben. Der Nachlass besteht aus drei Wohnungen und drei Konten. Wenn der Erblasser stirbt, gehen nicht jeweils eine Wohnung und ein Konto an eine Tochter, sondern alle Wohnungen gehören allen Töchtern genauso wie alle Konten. Eine Tochter kann daher nicht alleine eine Wohnung verkaufen oder über ein Konto verfügen. Grundsätzlich können Entscheidungen nur von allen Töchtern gemeinsam getroffen werden, solange die Erbengemeinschaft besteht.
Wenn eine Tochter die Erbengemeinschaft auflösen möchte, kann sie die Erbauseinandersetzung jederzeit beantragen. Zuerst müssen jedoch alle bestehenden Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Danach wird der verbleibende Nachlass unter den Miterben entsprechend ihrer Erbanteile verteilt.
Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.
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