Erbnachweis: Erbschein in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf

Dr. Markus Wessel

Erbnachweis im Erbrecht

Ein Erbnachweis dient dazu, die Rechtsnachfolge eines Erben gemäß § 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nachzuweisen und damit das Erbe anzutreten. Der Erbnachweis kann auf zwei Arten erbracht werden:

  1. Erbschein:
  2. Der Erbschein weist Sie als Erben aus und zeigt, wer mit welchem Anteil am Erbe beteiligt ist. Dies ist besonders relevant, wenn Grundstücke zum Nachlass gehören, da das Grundbuchamt einen Erbschein bevorzugt. Er sichert die Rechtsnachfolge eindeutig und verhindert Interpretationsspielräume.

  3. Testament mit Testamentseröffnungsprotokoll:
  4. Alternativ können Sie ein Testament des Erblassers zusammen mit dem Testamentseröffnungsprotokoll des Amtsgerichts und einer Sterbeurkunde des Meldeamts vorlegen. Hierbei ist zu beachten, dass der Empfänger des Dokuments das gesamte Testament lesen kann, einschließlich Vermächtnissen und speziellen Anordnungen.

Wofür benötige ich einen Erbnachweis / Erbschein?

Den Erbnachweis benötigen Sie immer dort, wo Sie als Erbe auftreten und Ihr Erbrecht geltend machen möchten. Falls der Erblasser kein Testament hinterlassen oder ein unwirksames verfasst hat, ist ein Erbschein erforderlich. Es ist ratsam, das Testament von einem Fachmann prüfen zu lassen, um möglichen Streitigkeiten vorzubeugen.

Rechtsanwalt Erbrecht Berlin für besondere Fälle

In einfach gelagerten Fällen bedürfen Sie keiner Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. Anders ist es in besonderen Fällen. Dafür nenne ich Ihnen folgende Beispiele:

  1. Ein besonderer Fall kann sich daraus ergeben, dass bereits unter den möglichen Erben ein Streit über die Erbfolge oder den Wert des Nachlasses entstanden oder zu erwarten ist. Dann ist es für Sie empfehlenswert, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dieses gilt erst recht, wenn das Gegenüber schon anwaltlich vertreten ist (Prinzip der Waffengleichheit).
  2. Ein besonderer Fall besteht auch und dann ist ebensolche Vorsicht geboten, wenn ein handschriftliches Testament unklare Formulierungen enthält, da in diesem Fall eine Auslegung erfolgen muss.
  3. Auch bei einem gemeinschaftlichen Testament, insbesondere beim sogenannten Berliner Testament, kommt es häufig zu Schwierigkeiten, wenn der Erblasser nach dem Tod des Ehegatten oder Lebenspartners erneut testiert hat.
  4. Schließlich kommt es bei der testamentarischen Erbfolge oftmals zum Einwand, der Erblasser sei nicht mehr testierfähig gewesen. Das wird dann in einem Verfahren vor dem Nachlassgericht geprüft.
  5. Endlich könnte auch ein Scheinerbe aufgrund eines überholten Testaments oder aufgrund einer behaupteten gesetzlichen Erbfolge in den Besitz des Erbes gelangt sein. Dann müßten Sie diesen falschen Erbschein aus der Welt schaffen und den richtigen Erbschein beantragen. Denn ein unrichtiger Erbschein kann vom Nachlassgericht eingezogen werden, wenn sich ergibt, dass dessen Inhalt nicht der wahren Rechtslage entspricht.
  6. Ist ein unrichtiger Erbschein erteilt worden, ist für den wahren Erben Eile geboten, da auch ein durch einen unrichtigen Erbschein ausgewiesener Berechtigter solange davon Gebrauch machen kann, bis das Nachlassgericht den falschen Erbschein eingezogen hat. Dafür muss das Nachlassgericht über die wahre Rechtslage in Kenntnis gesetzt werden. Der Erbe kann den Nachlass vom Scheinerben heraus verlangen.

Bei Fragen oder Beratungsbedarf im Erbrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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